Für
den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach
§ 16 eine
zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen
Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde
beträgt.
Die Entschädigung
beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in
demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb
eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer
regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden.
Sie
beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in
demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.