Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere
Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach
§
16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der
Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht
erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und
außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
Die Entschädigung
von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn
Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der
vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
entspricht.
Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit
Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.