(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
1. Fahrtkostenersatz (
§ 5),
2. Entschädigung für Aufwand (
§ 6),
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (
§ 7),
4. Entschädigung für Zeitversäumnis (
§ 16),
5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (
§ 17)
sowie
6. Entschädigung für Verdienstausfall (
§ 18).
(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie
für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich
notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn
Stunden je Tag, gewährt.
Die letzte bereits begonnene Stunde wird
voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen
staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen
herangezogen werden,
2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der
Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der
Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an
den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (
§§ 29, 38
des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des
Sozialgerichtsgesetzes).