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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 14 Vereinbarung der Vergütung
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die
häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde,
für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten
Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine
Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen,
deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht
überschreiten darf.
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