(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in
jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben
sich diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder
abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung
einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher
oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst
herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte
Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.
(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten
genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach
§ 9 oder bei
schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils
angefangene 55 Anschläge nach
§ 11 bezieht und das Gericht
zustimmt.
Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das
Eineinhalbfache des nach
§ 9 oder § 11 zulässigen
Honorars nicht überschritten wird.
Vor der Zustimmung hat das
Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören.
Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
(3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine
Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz
nach
§ 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar
für jeweils angefangene 55 Anschläge nach
§ 11 bezieht.
Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozesskostenhilfe zur
vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen
ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen
Regelung oder der vereinbarten Vergütung (
§ 14) zu erwartende
zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen;
§ 122 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht
anzuwenden.
Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3
Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung
nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt.
Die Zustimmung
soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach
§ 9
oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird.
Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
(5) Im Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein
ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.
Im Fall des
Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (
§ 8
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes).
Die Absätze 3 und 4
sind nicht anzuwenden.
Die Anhörung der übrigen Beteiligten
kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe,
für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll,
öffentlich bekannt gemacht wird.
Die öffentliche
Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach
§ 2
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt.
Zwischen der
öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die
Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.
(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht
gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach
§ 9 oder bei
schriftlichen Übersetzungen mit einem bestimmten Honorar für
jeweils angefangene 55 Anschläge nach
§ 11 einverstanden
erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei oder
der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu
übernehmen und wenn ein ausreichender Betrag für das
gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten
Vergütung (
§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an
die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende
Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten
Vergütung bleibt hiervon unberührt.
Gegenüber der
Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz
1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach
Kopfteilen.
Die Mehrkosten gehören nicht zu den Kosten des
Verfahrens.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht
zugleich mit der Festsetzung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden
Betrags, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen
ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder
Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55
Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren
wäre.