(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der
Vergütung nach den
§§ 9,10 bis 11 auch die üblichen
Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der
Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten.
Es
werden jedoch gesondert ersetzt
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des
Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen
besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen
Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine
Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des
Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden
Ausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro
für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
0,75 Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der
Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer,
sofern diese nicht nach
§ 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender
Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den
Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die
Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der
Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte
Gemeinkosten veranlasst.