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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JVEG
§ 11 Honorar für Übersetzungen
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro
für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen
Textes.
Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung
von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes,
erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei
außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro.
Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in
der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes
in der Ausgangssprache maßgebend.
Wäre eine Zählung
der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl
der Zeilen bestimmt.
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund
desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der
Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der
Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit
eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein
Honorar wie ein Dolmetscher.
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