(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger
Zeuge Leistungen erbringt, die in der
Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst
sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (
Anlage
zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst
sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses
Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz.
§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und
§ 10 der Gebührenordnung
für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die
§§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder
Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der
Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.