(1) Dieses
Gesetz regelt
1.
die Vergütung der Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und
Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der
Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das
Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der
Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den
Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der
Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme
der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in
berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und
Dritten (
§
23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen
herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach
diesem
Gesetz gewährt.
Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1
steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn
der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag
jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
(2) Dieses
Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige
öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.
Für Angehörige einer Behörde oder einer
sonstigen
öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich
tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten
in
Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder
erläutern.
(3) Einer
Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die
Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
1 steht
eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere
Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger
Billigung
der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich.
Satz 1 gilt
im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz
über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die
Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der
Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen
zur Wahl
der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der
Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter
entschädigt.