(1) Wird
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über.
In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
- 2.ein
Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
- 3.zu
prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken
wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger
zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für
eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht
die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der
vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des
Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Er
hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1
Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.