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Gerichtskostengesetz
§ 5 Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche
auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige
Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger
Weise beendet ist.
Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des
erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens
mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche
auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der
Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt.
(3) Auf die
Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen
berücksichtigt.
Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut.
Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die
Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten
Anschrift.
Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche
auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der
nach Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche
Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
geltenden Regelung nicht verzinst.
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