(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
- 1.auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
- 2.auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
- 3.auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
- 4.gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
- 5.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
- 6.von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen
worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene
Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende
Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen
werden, um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen
festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame
Prüfungsmerkmale erfüllen.
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2)
Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die
für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen
auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3)
Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung
auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf
Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die
Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.