(1) Wer einen
Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.
Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.