(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht
binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie
außer Kraft.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine
Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit
die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen
Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich.
In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
- 1.soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
- 2.die
Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses
oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
- 3.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.
(3) Auf
Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen
und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Ob
und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt
sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
§ 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Liegen
die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund
der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.
(5) Die
Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz
kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete
Maßnahmen nach § 100a.
Das
Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr
bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.
(6) 1In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:
- 1.die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;
2.die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach
-
- a)Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie
- b)Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;
- 3.die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2.
Fußnote