|
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG )
§ 9 Berufsschule
(1) Der
Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht
beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht;
dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch
berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als
fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in
der Woche.
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf
Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis
zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die
Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1
Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3
mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit
einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf
durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
(4) aufgehoben
zum Inhaltsverzeichnis
|