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Hilfskräfteverordnung

§ 2 Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur
Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer

1. den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen
Bildungsabschluß und

2. den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.