


Hilfskräfteverordnung |
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§ 2 Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer 1. den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß und 2. den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach § 3 nachweist. |