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Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG
§
18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1)
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie
durchzuführen und das Wahlergebnis
festzustellen.
Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt
ihn das Arbeitsgericht auf
Antrag
des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern
oder einer im Betrieb
vertretenen
Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder
beteiligte
Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft eine
Entscheidung
des Arbeitsgerichts beantragen.
(3)
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand
öffentlich die Auszählung der Stimmen
vor,
stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den
Arbeitnehmern des Betriebs bekannt.
Dem
Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine
Abschrift der Wahlniederschrift zu
übersenden.
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