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Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des Betriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von
Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers
ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In
dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der
Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene
Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung
der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen
Gründen notwendig ist.

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Urteile
Aus 2005 vom 24.11.2005 Aktenzeichen 2 ABR 55/04 Ansehen Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat
Aus 2005 vom 17.11.2005 Aktenzeichen 6 AZR 118/05 Ansehen Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Sozialauswahl - Betriebsratsmitglied - Sonderkündigungsschutz

Arbeitsrecht a - z Außerordentliche Kündigung Checkliste
Arbeitsrecht a - z Außerordentliche Kündigung