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Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG
§
103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in
besonderen Fällen
(1)
Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des
Betriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie
von
Wahlbewerbern
bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2)
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das
Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers
ersetzen,
wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung
aller Umstände gerechtfertigt ist. In
dem
Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer
Beteiligter.
(3)
Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem
Verlust des Amtes oder der
Wählbarkeit
führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies
gilt nicht, wenn der betroffene
Arbeitnehmer
mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass das
Arbeitsgericht
die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter
Berücksichtigung
der
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers
aus dringenden betrieblichen
Gründen
notwendig ist.
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