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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 99
(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen
Rechtsstreit die Klage nach § 256 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines
Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und
gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht
vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf
Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die Kammer zu
der Verweisung auch von Amts wegen befugt. Diese Befugnis tritt auch
dann ein, wenn durch eine Klageänderung ein Anspruch geltend
gemacht wird, der nicht vor die Kammer für Handelssachen
gehört.
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