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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 78b
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1.in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter
Einschluß des Vorsitzenden,
2.in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom
Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des
Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim
Amtsgericht bestellt.
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