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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 78
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines
Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder
mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für
diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des
Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in
§ 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz 1
gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim
Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. Der
Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch das
Präsidium des Landgerichts bezeichnet.
(3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der
erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer
gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt
der Ausschuß bei dem Amtsgericht, bei dem die auswärtige
Strafkammer gebildet worden ist. Die sonstigen in § 77 dem
Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte nimmt der
Vorsitzende der Strafkammer wahr.
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