(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des§
66b des Strafgesetzbuchesund des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des
Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese
Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches im
ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht
entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm
übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und
Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung zuständig.