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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 74
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten
Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur
Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts
gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten,
bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist
oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24
Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Für die Verbrechen
1. des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b des
Strafgesetzbuches),
2. der sexuellen
Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des
Strafgesetzbuches),
3. des sexuellen
Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge
(§ 179 Abs. 7 in
Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
6. (aufgehoben)
7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
9. der Entziehung
Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des
Strafgesetzbuches),
10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
11. des erpresserischen
Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches),
12. der Geiselnahme mit
Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit
§ 239a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches),
13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
14. des räuberischen
Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des
Strafgesetzbuches),
15. der räuberischen
Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des
Strafgesetzbuches),
16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
17. des Herbeiführens
einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches),
18. des Herbeiführens
einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches),
19. des Mißbrauchs
ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl
von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
20. der fehlerhaften
Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312
Abs. 4
des Strafgesetzbuches),
21. des Herbeiführens
einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit
§ 308 Abs. 3
des Strafgesetzbuches),
22. der
gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in
Verbindung mit § 308 Abs. 3
des Strafgesetzbuches),
23. des räuberischen
Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des
Strafgesetzbuches),
24. des Angriffs auf den
Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des
Strafgesetzbuches),
25. der Beschädigung
wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches),
26. einer
vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr.
2 des Strafgesetzbuches)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
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