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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 23c
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die
Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen
zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung
der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die
Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
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