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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten
zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten
über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die
Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem
Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines
solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist
ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten,
Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den
Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn,
Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe
und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß
der Reise entstanden sind;
c) (weggefallen)
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung
eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-,
Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag;
h) das Aufgebotsverfahren.
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