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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 22
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres
Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht
übertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung
dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts
übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das
Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der
Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden
Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als
Einzelrichter.
(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf
Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, §
23b Abs. 3 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen.
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