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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 21i
(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend
ist.
(2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig
ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem
Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die
Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich
niederzulegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich
zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das
Präsidium nicht anderweit beschließt.
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