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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 21
Die §§ 18 19 bis 20 stehen der Erledigung eines
Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen
Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.
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