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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 197
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und
Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem
älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein
Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der
Vorsitzende.
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