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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 191a
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie
bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür
werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen
Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten
Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden,
einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht
werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte
mitzuwirken hat.
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