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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 189
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine
Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid
gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden
Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den
geleisteten Eid.
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