Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre
privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April
1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen
Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht
Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener
Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende
Anwendung. zurück
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