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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 17b
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des
Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei
dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen
der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden
die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der
Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der
Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
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