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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 171b
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,
soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines
Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache
kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige
Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der
öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der
Öffentlichkeit widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß
von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
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