Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht
öffentlich. Dies gilt nicht für die Familiensachen des §
23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für die Familiensachen des § 23b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen
Familiensachen verhandelt werden. zurück
alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen