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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 170

Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.
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