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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 17
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen
Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die
Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen
Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3
des Grundgesetzes bleiben unberührt.
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