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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 169
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
einschließlich der Verkündung der Urteile und
Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen
sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen
Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind
unzulässig.
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