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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 159
(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift
des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet
das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht
gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die
Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende
und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte
angehören. Über die Beschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
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