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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 142a
(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur
Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug
gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2) das Amt der
Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Können in den
Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft
eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber
einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so
entscheidet der Generalbundesanwalt.
(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer
Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 der
Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches,
wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied
eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit
einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2
des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des
Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.
(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.
(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder
an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des
Falles nicht mehr vorliegt.
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