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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 142
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht
auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der
öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit
anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts
und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts
unter dessen Aufsicht übertragen werden.
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