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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 140a
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes
Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht,
gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im
Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht
der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt
war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des
Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks
für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich
zuständig sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht
eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach
Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer
des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor
Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu
treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium
eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge
zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein
Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die
Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem
benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des
Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem
benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht
für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz
1 das Landgericht zuständig ist.
(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist
und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen
Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz
2 entsprechend.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist
ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120
Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6
entsprechend.
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