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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die
nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften
des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
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