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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 125
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch
den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem
Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz
berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
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