(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des §
66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des
Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser
Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.