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| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
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§ 120
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren
Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des
Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im
ersten Rechtszug
1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches,
2. bei Hochverrat (§§ 81, 82 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs.
2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des
Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes
in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und
§ 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des §
129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des
Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die
zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
1. bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der
Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach
§ 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212
des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang
mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden
Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von
Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt
wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212
des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239b des
Strafgesetzbuches), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung
(§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung mit
Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer
Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1
und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, Mißbrauch ionisierender
Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des
Strafgesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwemmung in den
Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2
und 3 des Strafgesetzbuches, gemeingefährlicher Vergiftung in den
Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2
und 3 des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in
den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches,
wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen
Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in
den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der
Nummern 2 und 3 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere
Bedeutung des Falles nicht vorliegt.
(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder
2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1
bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die
Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der
Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde
gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a
zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die
Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach §
74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des
§ 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der
Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen
befasster Senat zuständig.
(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen
Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch
Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4
zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines
Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der Strafsachen
die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese
Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des
Grundgesetzes aus.
(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die
Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes
entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu
tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom
Bund Erstattung verlangen.
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