|
| Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
|
§ 119
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b) in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen
eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte;
c) in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und
dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt
hat;
2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die
Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für alle Berufungen
und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen zuständig
sind. Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis
nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen, insbesondere
die Bestimmung auf die Entscheidungen einzelner Amtsgerichte oder
bestimmter Sachen beschränken.
(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wird, hat das
Landesgesetz zugleich Regelungen zu treffen, die eine Belehrung
über das zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen
Entscheidung sicherstellen.
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt werden.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zum 1.
Januar 2004 und zum 1. Januar 2006 über Erfahrungen und
wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Länder, die von der
Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen haben.
Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem Deutschen Bundestag die
Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, welche
bundeseinheitliche Gerichtsstruktur die insgesamt sachgerechteste ist,
weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechtsverkehrs am
besten entspricht.
zurück |
| alle unsere internen und
externen Seiten durchsuchen |
|
|
|
|
|
|