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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 10
Unter Aufsicht des Richters können Referendare
Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen
Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die
mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt,
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
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