Grundgesetz (GG)
Artikel 116 Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung von Verfolgten
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder
als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.Januar
1933 und dem 08.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht
ausgebürgert, sofern sie nach dem 08.Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
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