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Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten
entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger
der gesetzlichen Renten-, Kranken oder Unfallversicherung, eine
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt
wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8
entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer
vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. |