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Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem
Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören
nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte
Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des
Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der
Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden
sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der
Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer
eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist
der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst
der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für
Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3
verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3)
Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und wurde deshalb das
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfahigkeit
gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer
als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige
Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im
Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine
von den Absatzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des
fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages kann zwischennichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
Krankheitsfalle vereinbart werden.
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